Versorgungsausgleich
Nach dem ab dem 1.9.2009 gültigen Versorgungsausgleichsgesetz wird im Falle einer Ehescheidung jede von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Geschiedene Ehegatten von Mitgliedern des Versorgungswerkes erhalten also selbst Ansprüche an das Versorgungswerk. Sind sie nicht selbst Rechtsanwälte, so beschränkt sich ihr Anspruch auf die Altersrente. Zum Ausgleich für den Wegfall von satzungsgemäßen Leistungen für Mitglieder erhalten sie einen Zuschlag auf die Altersrente.
Zuletzt aktualisiert am 2015-01-06 von Sarah Timmsen.