Hinterbliebenenrente

Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt beim Versorgungswerk 60 v. H., die Waisenrente bei Halbwaisen 10 v. H., bei Vollwaisen 20 v. H. der Rente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes bezog oder bezogen hätte, wenn in diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente festgestellt oder Altersrente gewährt worden wäre.

Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgenden Monats gewährt und enden mit dem Ablauf des Sterbemonats des Hinterbliebenen oder mit dem Ablauf des Monats der Vollendung des betreffenden Lebensjahres.

Zuletzt aktualisiert am 2015-01-06 von Sarah Timmsen.

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